EEWärmeG: Kommunen haben zukünftig Vorbildfunktion
Am 1. Mai 2011 trat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in Kraft. Auch Kommunen müssen dabei einige wichtige Neuerungen beachten. Öffentliche Gebäude sollen Vorbild beim Ausbau der erneuerbaren Energien sein. Eine wichtige Änderung ist auch der erweiterte Fokus auf Wärme- und Kälteenergie.
Künftig besteht nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden, die grundlegend renoviert werden, eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Deckung des Wärme- und Kältebedarfs. Dies gilt auch für Gebäude, die von der öffentlichen Hand angemietet werden. Außerdem muss die Öffentlichkeit über die Erfüllung der Vorbildfunktion informiert werden, beispielsweise über eine Internet-Seite oder vergleichbare Publikationen.
Die Regelungen zum Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Bedarfsdeckung sind je nach eingesetztem Energieträger unterschiedlich. Verschiedene Maßnahmen sind auch kombinierbar. Ist ein Einsatz erneuerbarer Energien nicht möglich, können Ersatzmaßnahmen wie z.B. die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder die zusätzliche Dämmung der Gebäudehülle umgesetzt werden.
Zur Finanzierung der Maßnahmen stehen Fördermittel des Bundes und Landes zur Verfügung, z.B. das Klimaschutz-Plus-Programm des Landes Baden-Württemberg oder das Marktanreizprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Bundesumweltamts
Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms
Förderung im Rahmen des Klimaschutz-Plus-Programms







